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Steuerliche Möglichkeiten
Berufliche Weiterbildung steuerlich absetzen
Der steuerliche Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind. Das gilt aber nur für Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Erst wenn die Weiterbildungskosten zusammen mit anderen Werbungskosten über 1.000€ liegen, lohnt sich eine detaillierte Auflistung. Denn das Finanzamt berücksichtigt bei Arbeitnehmern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.000€.
Zur Anrechnung genügt der Kontoauszug Ihrer Kosten bzw. können Sie bei uns unter info@vh-ulm.de für Ihren Kurs auch bequem eine Lastschriftquittung anfordern.

